Versäumnisregelung für Schüler/innen der Kursstufe
- Die Schüler müssen sich für versäumten Unterricht unmittelbar entschuldigen.
Die Entschuldigungspflicht ist am Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich oder schriftlich zu erfüllen, möglichst vor Unterrichtsbeginn.
Im Falle der fernmündlichen Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen. Für die schriftliche Entschuldigung ist ein Formular vorgesehen, das im Sekretariat aufliegt. - Die Entschuldigung muss den Fachlehrern deren Unterricht versäumt wurde, zum Abzeichnen in der Folgestunde vorgelegt und anschließend beim Tutor abgegeben werden.
- Der Fachlehrer stellt während jeder Unterrichtsstunde fest, welche Kursteilnehmer fehlen, und zeichnet die Entschuldigungen für das Versäumen vorangegangener Stunden ab. Fehlen und Entschuldigungen werden im Kurstagebuch vermerkt.
Bei Auffälligkeiten informiert der Fachlehrer den Tutor. - Klausuren
Eine unentschuldigt versäumte Klausur geht mit 0 Punkten in die Verrechnung ein - Der Tutor nimmt schriftliche Entschuldigungen entgegen, überprüft und sammelt sie.
Er verschafft sich einen Überblick über die Fehlzeiten seiner Tutoranten und informiert bei Auffälligkeiten alle Fachlehrer und den zuständigen Oberstufenberater.
Häufige Fehlzeiten sollen immer Anlass sein für Gespräche mit dem Schüler und den Eltern. Je nach Häufung und Anlass kann ein ärztliches Attest verlangt werden oder das Selbstentschuldigungsrecht für volljährige Schüler verwehrt werden. - Der Oberstufenberater
Vor Ende jedes Kurshalbjahres hängt der Oberstufenberater eine Liste aus, in die jeder Fachlehrer die Fehlzeiten seiner Schüler, unterschieden nach „entschuldigt“ und „unentschuldigt“ einträgt. - Jahrgangsstufenkonferenz
Bei häufigem Fehlen einer Schülerin/ eines Schülers kann die Konferenz der Fachlehrer unter Vorsitz des Oberstufenberaters beschließen, einen entsprechenden Eintrag im Zeugnis vorzunehmen.
Die Versäumnisregelung des KGN basiert auf der Schulordnung in der Fassung vom 28.04.2005 und der Schulbesuchsverordnung des Landes Baden-Württemberg vom 21.03.1982. Hier relevante Auszüge:
§1 Teilnahmepflicht und Schulversäumnis
- Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß
zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. - Der Schüler ist auch bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen so lange zur Teilnahme verpflichtet, als er nicht ordnungs-gemäß abgemeldet ist.
§2 Verhinderung der Teilnahme
Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht).
Für minderjährige Schüler sind weiterhin die Erziehungsberechtigten zuständig, Volljährige können sich selbst entschuldigen.
§4 Beurlaubung
Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist … bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen. (Der Antrag wird i. d. Regel an die Tutorin/den Tutor gestellt (bis zu zwei Tagen, nicht vor Ferienabschnitten), sonst an die Schulleitung.)
